Strategien, Modelle und Lösungen der eingetragenen Partnerschaft für Lesben und Schwule1

Von Manfred Bruns
 

1. Die sozialen Wertvorstellungen in den fünfziger und sechziger Jahren

Die Bundesrepublik Deutschland wird jetzt fünfzig Jahre alt. Im Verlauf dieser langen Zeit haben sich die gesellschaftlichen Wertvorstellungen frappierend geändert.

Die Bundesrepublik verstand sich zunächst nicht als pluralistische Demokratie, sondern als Staat, der sich den christlichen Wertvorstellungen herkömmlicher Prägung verpflichtet fühlte. Demgemäß galt in den fünfziger Jahre das christliche Moralgebot, daß Sexualität nur in der Ehe stattfinden dürfe, ganz unangefochten. Vor- und nachehelicher Sex sowie „ehebrecherische„ Beziehungen galten als unsittlich und waren streng verpönt. Wer dagegen verstieß, wurde sozial geächtet und unter Umständen sogar bestraft. Denn die Kirchen und der Staat betrachteten die „Wahrung der Sittlichkeit„ als ihre gemeinsame Aufgabe. Deshalb sicherte der Staat die sittlichen Forderungen der Kirchen durch seine Strafgesetze ab. So wurde z.B. das Zusammenleben nichtehelicher Paare durch die Strafvorschriften über die Kuppelei pönalisiert. Aus diesem Grund konnte z.B. damals kein Hotelier oder Vermieter einem unverheirateten Paar ein Zimmer oder eine Wohnung vermieten, ohne sich strafbar zu machen.

Heute ist die Lebensform der nichtehelichen Partnerschaft sozial anerkannt und - so das Bundesverfassungsgericht - als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit grundgesetzlich geschützt. Was immer noch fehlt, sind rechtliche Regelungen für diese Lebensform. Sie sind den nichtehelichen Paaren von den Konservativen bisher mit der Begründung verweigert worden, wer Rechte haben wolle, solle heiraten!

Die Lebenssituation der Homosexuellen war in den ersten beiden Jahrzehnten der Bundesrepublik noch schwieriger. Denn Homosexualität gilt nach christlich abendländischer Vorstellung als unsittlich und strafwürdig. Deshalb sind die Homosexuellen nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes jahrelang unbarmherzig verfolgt worden. Die junge Bundesrepublik hat die nationalsozialistische Verfolgung der Homosexuellen bruchlos fortgesetzt. Man setzte wie zu Zeiten der Nazis alles daran, die Homosexuellen aufzuspüren und „unschädlich„ zu machen. Wenn jemand auffiel, durchkämmte man seinen gesamten Bekanntenkreis. Die Strafen für überführte Homosexuelle waren gnadenlos hoch. Die Verurteilung bedeutete für sie zugleich den sozialen Tod.

Die strafrechtliche Verfolgung der Homosexuellen dauerte bis in die sechziger Jahre hinein an. Erst die sogenannte sexuelle Revolution bewirkte eine Änderung des öffentlichen Bewußtseins mit der Folge, daß dem Staat auf diesem Gebiet die Befugnis abgesprochen wurde, die „sittliche Ordnung„ mit den Mitteln des Strafrechts zu verteidigen. Er sollte nur noch bei sozialschädlichen Handlungen strafen dürfen. Deshalb wurde die Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter Erwachsenen in der DDR 1968 und in der Bundesrepublik 1969 aufgehoben. Die Sprecher aller im Bundestag vertretenen Parteien betonten aber bei der Verabschiedung des Gesetzes, daß damit homosexuelles Verhalten nicht gebilligt werde, sondern nach wie vor moralisch verwerflich sei.

Das Stigma der Unsittlichkeit fiel erst in den achtziger Jahren. Damals urteilte der Bundesgerichtshof, es könne heute nicht mehr festgestellt werden, daß das Zusammenleben unverheirateter Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts als sittlich anstößig empfunden werde. Das Zusammenleben stehe deshalb als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit unter dem Schutz des Grundgesetzes. Das hat inzwischen auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt. Außerdem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, daß das von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens auch das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Menschen schützt und daß deshalb die Bestrafung von einvernehmlichen homosexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen menschenrechtswidrig ist.
 

2. Die Rechtlosigkeit gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften

Erst seit dem Abschluß dieser Entwicklung war es homosexuellen Menschen möglich, offen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zusammenzuleben. Für diese Partnerschaften gibt es aber keinen rechtlichen Rahmen. Das hat vielfältige Behinderungen und Nachteile zur Folge.

Besonders gravierend ist, daß die Partner und Partnerinnen nicht den Rechtsstatus von „Angehörigen„ haben. Sie gelten vor dem Gesetz immer als Fremde, gleichgültig wie lange sie zusammengelebt haben. Verschiedengeschlechtliche Partner und Partnerinnen haben diese Schwierigkeiten durchweg nicht, weil sie sich als „Verlobte„ ausgeben können und damit rechtlich zu den Angehörigen zählen.

Die Rechtlosigkeit gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften wirkt sich auch sonst in vielfacher Weise nachteilig aus. Das gilt vor allem für gemischt-nationale gleichgeschlechtliche Paare, weil auf sie die Familiennachzugsvorschriften des Ausländerrechts nicht anwendbar sind. Erhebliche Probleme haben ferner Paare, die gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus kaufen wollen. Wenn einer der Partner stirbt, besteht die Gefahr, daß der andere den Besitz wegen der hohen Erbschaftsteuer und der Pflichtteilsansprüche nicht halten kann. Ähnliche Schwierigkeiten haben ältere Paare, wenn sie das gemeinsam erarbeitete Vermögen und die Versorgungsansprüche für den Überlebenden sichern wollen. Verschiedengeschlechtliche Paare können diesen Schwierigkeiten dadurch ausweichen, daß sie heiraten.
 

3. Der Kampf der Lesben und Schwule für die rechtliche Absicherung ihrer Lebensgemeinschaften

Aus diesem Grund starteten einige Schwule Ende der achtziger Jahre eine Kampagne für die „Homoehe„ und für die Einbeziehung der Lesben und Schwulen in rechtliche Regelungen für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Darüber gab es zunächst innerhalb der Lesben- und Schwulenbewegung eine breite Diskussion. Da sich die Befürworter der „Homoehe„ im „Bundesverband Homosexualität„ nicht durchsetzen konnten, schlossen sie sich dem kurz vor der Wiedervereinigung in der DDR gegründeten „Schwulenverband in Deutschland„ an. Dieser verstand sich als Teil der Bürgerrechtsbewegung der DDR und hatte deshalb keine Schwierigkeiten, gleiche Bürgerrechte für Lesben und Schwule einzufordern.

Dem Schwulenverband gelang es 1992 mit seiner „Aktion Standesamt„ erstmals, einer breiten Öffentlichkeit die Diskriminierung schwuler und lesbischer Lebensgemeinschaften zu verdeutlichen. Damals zogen etwa 250 schwule und lesbische Paare zu den Standesämtern, um dort das Aufgebot zu bestellen. Ein Teil von ihnen versuchte anschließend, das Recht zu heiraten gerichtlich einzuklagen. Sie sind im Herbst 1993 am Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Der Schwulenverband hat sich davon aber nicht entmutigen lassen, sondern hat sich zusammen mit anderen Organisationen für die Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule auf parlamentarischem Weg eingesetzt. Er hat dadurch erreicht, daß die Zustimmung der Allgemeinheit zu dieser Forderung immer mehr zugenommen hat und jetzt bei über 60 Prozent der Bevölkerung liegt. Innerhalb der Schwulen- und Lesbenbewegung war sein Erfolg noch größer. Dies wird vor allem durch den Umstand deutlich, daß sich der „Bundesverband Homosexualität„ inzwischen selbst aufgelöst hat. Auch die Lesben wenden sich immer mehr von dem ehefeindlichen „Lesbenring„ ab. Deshalb hat sich der Schwulenverband im März dieses Jahres zu einem „Lesben- und Schwulenverband„ erweitert.
 

4. Die Argumente gegen die „Homoehe„

Gegen die Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule oder die Schaffung eines vergleichbaren Rechtsinstituts werden im wesentlichen folgende Argumente vorgebracht:

4.1 Die Konservativen sehen in der Forderung nach Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule ein Symptom für den „zunehmenden Werteverfall„. Richtig daran ist, daß sich unsere gesellschaftlichen Wertvorstellungen in den letzten fünfzig  Jahren stark geändert haben. Dies ist aber nicht die Folge eines „Werteverfalls„, sondern Ausdruck eines „Wertewandels„. Die Bundesrepublik ist nach unserem heutigen Selbstverständnis eine pluralistische Demokratie, in der die verschiedenen Bevölkerungsgruppen ihre moralischen Vorstellungen nicht mehr den anderen Gruppen aufzwingen können.

4.2 Die Konservativen wenden gegen die rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften außerdem ein, daß dadurch die Ehe als gesellschaftliches Leitbild bedroht werde. Das sei, so die katholischen Bischöfe, schädlich für die Menschen und von Grund auf zerstörerisch für die Gesellschaft. Wieso aber die Ehe als gesellschaftliches Leitbild Schaden nimmt, wenn auch Lesben und Schwule heiraten dürfen, wird von den Protagonisten dieser Meinung nicht dargelegt. Das Gegenteil ist richtig. Wenn Lesben und Schwule das Recht zu heiraten einfordern, bestätigen sie damit das gesellschaftliche Leitbild Ehe.

Abträglich könnte sich dagegen auswirken, wenn den Lesben und Schwulen nur eine „Ehe light„ zugestanden würde, die z.B. durch einfache Erklärung vor dem Notar geschlossen und wieder aufgelöst werden könnte. Das würde Begehrlichkeiten derjenigen Heterosexuellen wecken, die die mit einer Scheidung verbundenen Lasten und Verpflichtungen fürchten und deshalb die Ehe in ihrer jetzigen Form ablehnen.

4.3 Andere machen geltend, die Ehe werde vor allem deshalb verfassungsrechtlich geschützt, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen solle. Da dies bei Lesben und Schwulen von vorne herein ausscheide, könnten sie für ihre Partnerschaften nicht denselben rechtlichen Schutz beanspruchen. Dieses Argument wäre richtig, wenn bei uns noch der Art 119 der Weimarer Reichsverfassung gelten würde. Er lautete: „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung.„ Danach wurde die Ehe in der Tat als Akt der Familiengründung gewertet und wegen ihrer Reproduktionsfunktion geschützt. Davon ist in Art 6 Abs. 1 GG nicht mehr die Rede. In ihm heißt es nur noch: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.„ Es ist demgemäß heute unbestritten, daß auch kinderlose Ehen und Ehen von Partnern, die keine Kinder mehr bekommen können, verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Der Staat muß selbst solche Ehen schützen und fördern, die aus hedonistischen Gründen Kinder ablehnen.

4.4 Häufig wird gegen die Öffnung der bürgerlich-rechtlichen Ehe für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften eingewandt, das verstoße gegen die Privilegierung der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Privilegierung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwei Aspekte: Der Staat darf Ledige und unverheiratet zusammenlebende Paare gegenüber Eheleuten nicht bevorzugen, und er darf die Bereitschaft zur Eheschließung nicht beeinträchtigen. Es besteht deshalb Einigkeit darüber, daß gesetzliche Regelungen für nichteheliche Paare, die nur unverbindlich auf Probe oder auf Zeit zusammenleben wollen, deutlich hinter den Regelungen für Ehepaare zurückbleiben müssen, weil sonst die Bereitschaft zur Eheschließung beeinträchtigt würde.

Das gilt aber nicht für gleichgeschlechtliche Paare, die wie Ehepaare mit hoher Verbindlichkeit lebenslang zusammen bleiben wollen. Bei ihnen spielt der Gesichtspunkt, daß die Bereitschaft zum Abschluß einer herkömmlichen Ehe nicht beeinträchtigt werden darf, schon deshalb keine Rolle, weil sie wegen ihrer homosexuellen Prägung „eheunfähig„ sind. Sie verlangen außerdem keine Bevorzugung gegenüber Eheleuten, sondern nur gleiche Rechte.

4.5 Schließlich wird gegen die „Homoehe„ eingewandt, daß für eine rechtliche Absicherung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft kein Bedürfnis bestehe. Die Partner hätten schon jetzt Instrumente zur Verfügung, um ihre Rechte und Pflichten zu regeln, zum Beispiel durch Verträge, Vollmachten oder letztwillige Verfügungen. Das ist unrichtig. Durch solche Verträge und Rechtsakte lassen sich nur die Probleme im Verhältnis der Partner untereinander (Innenverhältnis) lösen, nicht jedoch die Probleme, die sich aus ihren Rechtsbeziehungen zu Dritten und zum Staat (Außenverhältnis) ergeben.
 

5. Lösungsmöglichkeiten

Die rechtliche Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare läßt sich auf drei Wegen beseitigen:

1.durch Öffnung der bürgerlich-rechtlichen Ehe für Lesben und Schwule, wie das der Gesetzentwurf vorgeschlagen hatte, den die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen in der letzten Legislaturperiode in den Bundestag eingebracht hatte (BTDrucks 13/2728 - siehe http://www.pso.de/recht/ehe.html).

Dadurch würden die gleichgeschlechtlichen Paare zwar nicht in den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG einbezogen, weil dieser nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ehen im herkömmlichen Sinn vorbehalten ist. Die Lebensgemeinschaften der Lesben und Schwulen hätten aber im übrigen dieselben Rechte und Pflichten wie Ehen.

2.durch Schaffung eines neuen Rechtsinstituts „Eingetragene Lebenspartnerschaft„ nach skandinavischen Vorbild, wie das der Gesetzentwurf vorgeschlagen hatte, den die Bundestagsfraktion der SPD in der letzten Legislaturperiode in den Bundestag eingebracht hatte (BTDrucks 13/10081, Art. 8 - siehe http://www.pso.de/recht/ adgspd.html#Lebenspartnerschaft).

Dieses Rechtsinstitut wird mit Rücksicht auf die Gefühle der Konservativen nicht Ehe genannt, hat aber praktisch dieselben Rechtsfolgen, weil das Gesetz wegen der Rechte und Pflichte der Partner generell auf das Eherecht verweist und nur einzelne Ausnahme konkret benennt wie etwa den Ausschluß des Rechts zur gemeinsamen Adoption von Kindern.

3.durch ein Bündel von Einzelregelungen, das alle Ungleichheiten aufhebt.

Für Lesben und Schwulen ist diese letzte Möglichkeit aus folgenden Gründen unannehmbar:

a)Versuche, in der Gesetzesdatenbank „Juris„ der Justizverwaltung alle Vorschriften zu erfassen, die an die Ehe anknüpfen, zeigen, daß dies praktisch unmöglich ist. Ein gesetzliche Regelung, die die anzuwendenden Vorschriften einzeln aufzählt, muß deshalb zwangsläufig immer lückenhaft bleiben.

b)Wenn man aber deswegen nicht auf einzelne Gesetze, sondern auf Rechtsgebiete verweist, treten zwangsläufig erhebliche Unklarheiten auf, die große Rechtsunsicherheiten zur Folge haben. Wenn man z.B. in einem Gesetz bestimmen würde, daß die Partnerschaften von Lesben und Schwulen im Ausländerrecht wie Ehen behandelt werden sollen, bleibt unklar, ob dadurch auch die für binationale gleichgeschlechtliche Paare ungemein wichtige Arbeitsgenehmigungsverordnung erfaßt wird. Diese gehört zwar sachlich zum Ausländerrecht, ist aber gesetzestechnisch nicht wie das Ausländerrecht ein Teil des Verwaltungsrecht, sondern Bestandteil des Sozialrechts.

c)Schließlich ist völlig unklar, was aus den Verweisen wird, wenn die betreffenden Gesetze später geändert oder neu erlassen werden. Daß die alten Verweise dann auch für die neuen oder geänderten Vorschriften gelten, ist nicht selbstverständlich. Es wird deshalb zwangsläufig bei jeder Gesetzesänderung zu einer neuen Debatte darüber kommen, ob sie auch für Lesben und Schwule gelten soll. Das führt zu einer endlosen Diskussion über die Rechte von Lesben und Schwulen. Sie ist mit der Gefahr verbunden, daß auch die bereits gewährten Rechte wieder gestrichen werden und daß schließlich nur noch die Verpflichtungen übrig bleiben.
 

6. Zur heutigen Situation

Die Koalitionsparteien hatten den Lesben und Schwulen vor der Wahl für ihre Lebensgemeinschaften ein neues Rechtsinstitut mit gleichen Rechten und Pflichten wie die Ehe versprochen. Bundeskanzler Schroeder hatte im Wahlkampf in einem Interview mit einer Schwulenzeitung ausdrücklich versichert, wenn er gleiche Rechte sage, dann meine er das auch so. Er hatte lediglich hinsichtlich der Frage der gemeinsamen Adoption von Kindern Einschränkungen gemacht. Ähnlich hatte sich der Wahlkampfleiter der SPD Bundesminister Müntefering geäußert. Zur Unterstützung dieses Wahlversprechens hatte die SPD den oben erwähnten Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der mit Ausnahme der
Adoption gleiche Rechte und Pflichten vorsah. Der Gesetzentwurf trägt auch die Unterschrift der heutigen Justizministerin Däubler-Gmelin.

Nach der Wahl ist die SPD sofort von diesem Wahlversprechen abgerückt und war nur mit Mühe zu bewegen, die Schaffung eines neuen „Rechtsinstituts ‚Eingetragene Lebenspartnerschaft‘ mit Rechten und Pflichten„ in den Koalitionsvertrag aufzunehmen. Dabei ist bei den Worten „mit Rechten und Pflichten„ der Zusatz „gleichen„ wegen des Widerstands der SPD gestrichen worden.

Die Justizministerin ist derzeit dabei, einen entsprechenden Gesetzentwurf zu erarbeiten. Sie hat sich dazu in den vergangenen Wochen und Monaten sehr unterschiedlich geäußert, so daß bisher unklar ist, wie der Gesetzentwurf aussehen wird.
Für die Lesben und Schwulen wäre ein Entwurf, der nur Einzelrechte enthält, aus den oben angeführten Gründen völlig unannehmbar. Die Verbände der Lesben und Schwulen sind sich einig, daß sie einen solchen Entwurf strikt ablehnen und bekämpfen werden.

Das mindeste was sie erwarten ist, daß der Entwurf die „Eingetragene Lebenspartnerschaft„ grundsätzlich mit der Ehe gleichstellt und dann die Ausnahmen einzeln aufzählt. Welche Ausnahmen in der jetzigen Situation politisch geboten sein mögen, darüber wird man reden können und müssen.
 


Anmerkung:

1)  Vortrag anläßlich der Veranstaltung "Rot-Grün-hinterfragt: Eingetragene Partnerschaft – Gleiche Rechte für Schwule und Lesben?" der Heinrich-Böll-Stiftung Hessen e.V., am 30.04.1999, in Frankfurt am Main.